| Vereinssatzung |
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| Dienstag, 02 September 2008 | |
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Die Freie Wählergemeinschaft ist keine Partei, sondern ein politischer Verein, in dem sich parteifreie Bürger engagieren. Die Satzung entspricht den Bedingungen der Gemeinnützigkeit und richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben für Freie Wählergemeinschaften. Im folgenden können Sie die Satzung der Freien Wählergemeinschaft Lenggries einsehen: Freie Wählergemeinschaft Lenggries
Satzung
Gründungsunterzeichner: Stephan Bammer, Eva Baumann, Dr. Korbinian Dietl, Fritz Düsterhaus, Günter Haubner, Dr. Christian Käufl, Renate Mayer, Dr. Dörte Melchers-Schwarz, Walter Merk, Werner Niederberger, Hans Rampf, Thomas Schuhbauer, Reinhard Weber, Franz Zacher.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Freie Wählergemeinschaft" mit dem Zusatz der Ortsbezeichnung "Lenggries", abgekürzt "FWG". 2. Sitz des Vereins ist Lenggries. 3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck
1. Die FWG ist eine Vereinigung, die ausschließlich und unmittelbar politische Zwecke im Sinne des '34g EStG verfolgt. 2. Der Verein fördert die Teilhabe an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Unterstützung der Kandidaten und Mandatsträger der FWG Lenggries. 3. Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind unter anderem die Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Belange, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Erlangung kommunalpolitischer Mandate. 4. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Frau, jeder Mann werden, die/der nicht Mitglied einer politischen Partei ist. Der Antragsteller hat seine Parteilosigkeit eidesstattlich zu versichern; eine sich später erweisende Partei-Zugehörigkeit oder ein späterer Partei-Beitritt führt zum sofortigen Ausschluss. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird an den Vorstand gestellt, welcher über die Aufnahme entscheidet. 3. Die Mitgliedschaft endet ordentlich a) zum Jahresende durch rechtzeitige Austrittserklärung an den Vorstand. Der Vorstand bestätigt den Austritt. b) durch Tod. 4. Der Vorstand kann dem Mitglied mit Beschluss der Mitgliederversammlung kündigen, wenn eine grobe Verletzung der Satzung vorliegt. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Kündigung Widerspruch einlegen.
§ 4 Mitgliedschaftsbeiträge und Spenden
1. Die jährlichen Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch satzungsfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.Spendenbescheinigungen sind nur mit zwei verschiedenen Unterschriften gültig. Die erste Unterschrift muss vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleistet werden, die zweite vom Kassier oder einem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, in den Mitglieder-Versammlungen ihr Stimmrecht persönlich auszuüben und in den Vorstand gewählt zu werden. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor Mitglieder-Versammlungen (Zeitpunkt beim Empfänger) Anträge beim Vorstand einreichen. 3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des beabsichtigten Zwecks muss der Vorstand binnen acht Wochen eine Mitglieder-Versammlung einberufen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag spätestens vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung zu entrichten.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitglieder-Versammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitglieder-Versammlung
1. Die Mitglieder-Versammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Sie tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung). 3. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus durch Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse ("Tölzer Kurier") oder durch persönliche, schriftliche Einladung unter Angabe der geplanten Tagesordnung anzukündigen. Auf geplante Satzungsänderungen ist explizit hinzuweisen. 4. Sie entscheidet in allen Fällen, die laut Satzung nicht explizit in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Satzungsänderungen können mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 6. Ein Protokollführer hält die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung fest; er und der Vorsitzende bürgen mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand vertritt die Mitglieder der FWG Lenggries. 2. Er besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Personalunion ist nicht möglich. 3. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. Bis zu einer Grenze von 300 € kann der Vorsitzende alleine entscheiden. 4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitglieder-Versammlung alle zwei Jahre im Rahmen der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt; ihre Amtszeit dauert in jedem Fall bis zu einer Neuwahl. 5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung gebunden. 6. Bis zu welcher Höhe der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung im Einzelfall sowie in der Jahressumme Ausgaben tätigen darf, beschließt die Mitgliederversammlung. 7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; jedes Vorstandsmitglied besitzt eine (1) Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die um den Beirat erweiterte Vorstandschaft. 8. Der Vorstand ist in Abstimmung mit dem Beirat berechtigt, zur Erfüllung bestimmter Aufgaben durch Berufung von Mitgliedern Ausschüsse zu bilden. 9. Jeweils nach dem abgelaufenen Jahr legt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vor. Er enthält die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, eine Auflistung der Spenden, eine Auflistung der Ein- und Austritte sowie erwähnenswerte Ereignisse.
§ 9 Beirat 1. Der Beirat besteht aus allen Mitgliedern, die ein politisches Mandat innehaben und nicht dem Vorstand angehören. 2. Beirat und Vorstand bilden den erweiterten Vorstand. 3. Jedes Beiratsmitglied ist zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt und deshalb zu diesen einzuladen.
' 10 Aufstellungsversammlung 1. Die Aufstellungsversammlung für Wahlvorschläge der FWG Lenggries richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. 2. Eine Mitgliedschaft bei der FWG Lenggries ist keine Voraussetzung für die Aufnahme in Wahlvorschläge.
§ 11 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-Versammlung. 2. Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen bezüglich Satzungsänderungen. 3. Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt über die Verwendung des Vermögens unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorgaben.
§ 12 Schlussbestimmung
1. Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so bleiben doch die übrigen Teile der Satzung in ihrer Wirksamkeit davon unberührt. 2. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 3. Gerichtsstand ist Wolfratshausen.
Lenggries, den 18. Juni 2002 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. April 2007 erweitert. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. April 2008 geändert. |
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| Letztes Update ( Samstag, 01 November 2008 ) |
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